Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft ausgeführt, dass es zulässig sei, diese Vollzugsform davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiere und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlege. Soweit die verurteilte Person nicht bereit sei, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lasse, dürfe die Zulassung zur Halbgefangenschaft verweigert werden. Gleiches müsse auch für das EM gelten.