24 ff.). 20.3 Ergänzend führte die SID in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2024 aus, dass die hier zu beurteilende Beschwerde keine Vorbringen enthalte, die im Entscheid der SID nicht bereits gebührend mitberücksichtigt worden seien. Das für das EM erforderliche Gesuch soll die Kooperationswilligkeit des Verurteilten sicherstellen. Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft ausgeführt, dass es zulässig sei, diese Vollzugsform davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiere und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlege.