Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass er bei fehlender Mitwirkung seine Strafen im Normalvollzug verbüssen müsse. Es sei ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich für diesen Fall Gedanken über eine geeignete Hundebetreuung zu machen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Verweigerung sei demnach, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeits- und Wohnsituation des Beschwerdeführers, rechtens. Es bestehe zudem immer noch die Möglichkeit, die Bussen und Geldstrafen bis zum Strafantrittstermin zu bezahlen (amtliche Akten SID, pag. 24 ff.).