Aufgrund des insgesamt unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers im Verfahren vor den BVD sei nicht anzunehmen, dass er der Belastung des Vollzugs in Form des EM gewachsen sei und er das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen würde. Insbesondere lasse er die Verlässlichkeit missen, welche für die Kooperation dieser besonderen Vollzugsform unabdingbar sei. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass er bei fehlender Mitwirkung seine Strafen im Normalvollzug verbüssen müsse.