Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 sei der Beschwerdeführer durch die BVD ermahnt worden. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, den BVD seine neue Adresse mitzuteilen, sei vorgenanntes Mahnschreiben retourniert worden. Am 20. Februar 2024 sei die Mahnung an die neue (mittlerweile ausfindig gemachte) Adresse verschickt und dem Beschwerdeführer erneut Frist bis am 8. März 2024 gesetzt worden, die Unterlagen noch einzureichen. Der Beschwerdeführer habe diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 11. April 2024 sei dem Beschwerdeführer seitens der mittlerweile zuständigen Behörde in B.______