20.2 Die SID führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides vom 3. Juli 2024, worauf in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 verwiesen wurde, im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei den Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen bzw. seiner Obliegenheit zur Mitwirkung nicht nachgekommen. So habe er auf das Schreiben der BVD vom 10. November 2023 hin, worin er gebeten wurde, bis am 9. Februar 2024 die Lohnabrechnungen und Stundenrapporte für die Monate November 2023 bis Januar 2024 einzureichen, nicht reagiert. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 sei der Beschwerdeführer durch die BVD ermahnt worden.