15. Von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 16. August 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Replik bezüglich der Eingaben der SID und der Generalstaatsanwaltschaft gesetzt (pag. 33 f.) 16. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt wurden (pag. 36 f.) II. Formelles