13. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde von der Vernehmlassung der SID Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (pag. 29 f.). 14. Mit Stellungnahme vom 16. August 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die Ausführungen 3 der SID im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 verzichtete sie auf weitere Bemerkungen (pag. 32).