Nachdem innert Frist keine Eingabe erfolgt war, ermahnten die BVD den Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 und stellten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, sollte keine Reaktion erfolgen (amtliche Akten BVD, pag. 28). Da der Beschwerdeführer durch die Post erneut nicht ermittelt werden konnte, wurde am 20. Februar 2024 ein weiteres Mahnschreiben an die nunmehr amtsseitig ausfindig gemachte neue Adresse des Beschwerdeführers versandt (amtliche Akten, BVD pag. 30 ff.).