Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 326 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Fretz Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2024 (2024.SIDGS.357) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) boten den Verurteilten/Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfü- gung vom 18. September 2023 für den Vollzug diverser Ersatzfreiheitsstrafen im Regionalgefängnis Bern auf (amtliche Akten BVD, pag. 7 ff). Da der Beschwerde- führer durch die Post im Rahmen der Zustellung nicht ermittelt werden konnte, ver- fügten die BVD am 22. September 2023 erneut (amtliche Akten BVD, pag. 10 f.). 2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer bei den BVD den Antrag auf Bewilligung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung (amtliche Akten BVD, pag. 19 ff.). Das Gesuch wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 retourniert, mit der Aufforderung um Beilage von Arbeits-, Mietvertrag und Lohnabrechnungen (amtli- che Akten BVD, pag. 26). Der Beschwerdeführer reichte das ergänzte Gesuch (in- kl. Arbeits- und Untermietvertrag) am 10. November 2023 erneut bei den BVD ein (amtliche Akten BVD, pag. 19). 3. Der Beschwerdeführer wurde am 10. November 2023 aufgefordert, den BVD die Lohnabrechnungen und Stundenrapporte der Monate November 2023 bis Januar 2024 einzureichen (amtliche Akten BVD, pag. 27). Nachdem innert Frist keine Ein- gabe erfolgt war, ermahnten die BVD den Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 und stellten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, sollte keine Reaktion erfolgen (amtliche Akten BVD, pag. 28). Da der Beschwerdeführer durch die Post erneut nicht ermittelt werden konnte, wurde am 20. Februar 2024 ein weiteres Mahn- schreiben an die nunmehr amtsseitig ausfindig gemachte neue Adresse des Be- schwerdeführers versandt (amtliche Akten, BVD pag. 30 ff.). 4. Da keine Eingabe seitens des Beschwerdeführers erfolgte, gaben die BVD mit Schreiben vom 11. April 2024 die Absicht bekannt, das Gesuch abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine letzte Frist gewährt, sich zur geplanten Abweisung zu äussern (amtliche Akten BVD, pag. 34 f.). 5. Nach Ablauf der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist zur Stellungnahme wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers auf Vollzug seiner Strafe in Form des Electronic Monitoring (nachfolgend: EM) mit Verfügung vom 1. Mai 2024 ab und boten ihn für den Vollzug diverser Ersatzfreiheitsstrafen mit Strafantritt am 11. Juni 2024 im Regionalgefängnis B.________ auf (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 39 ff.). 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) Beschwerde (inkl. Beilagen), wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der BVD vom 1. Mai 2024 und die Ge- währung der elektronischen Überwachung beantragte (vgl. amtliche Akten SID, pag. 8 ff.). 2 7. Die SID liess der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2024 eine Kopie der Be- schwerdeschrift zugehen und setzte dieser Frist, um eine Vernehmlassung einzu- reichen (amtliche Akten SID, pag. 10 f.). Nach Eingang der Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel derselben zugestellt und Frist für allfällige Schlussbemerkungen angesetzt (amtliche Akten, SID pag. 12 f. und pag. 22 f.). Hierauf verzichtete der Beschwerdeführer. 8. Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 wies die SID die Beschwerde ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid die aufschiebende Wir- kung (vgl. amtliche Akten SID, pag. 24 ff.). 9. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. 2. die Umwandlung der Ersatzfreiheitsstrafe in eine elektronische Überwachung (Electronic Monito- ring/Fussfessel), da ich diese Massnahme bereits erfolgreich durchgeführt habe und sie meiner aktuellen Situation besser angepasst ist. 3. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Begleichung der Bussen vom 16.07.2021 über CHF 2'300.00 und die Busse vom 30.07.2021 über CHF 200.00, am 12. Juli 2024. 10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer (nachfolgend: Kammer) am 16. Juli 2024 das Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, ein originalunterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde einzureichen (pag. 11 f.). Dieses ging – inkl. Beilagen – innert angesetzter Frist beim Obergericht ein (pag. 14 ff.). 11. Von der nachgebesserten Beschwerde wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde der SID Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 24 f.). 12. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2024 beantragte die SID die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Betreffend Begründung verwies sie im Grundsatz auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte diese mit punktuellen Bemerkungen. Da die am 16. Juli 2021 und am 30. Juli 2021 ausgesprochenen Bussen mittlerweile bezahlt worden seien, stehe der Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung hingegen nichts entgegen (pag. 27 f.). 13. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde von der Vernehmlassung der SID Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (pag. 29 f.). 14. Mit Stellungnahme vom 16. August 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die Ausführungen 3 der SID im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 verzichtete sie auf weitere Bemerkungen (pag. 32). 15. Von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 16. August 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Replik bezüglich der Eingaben der SID und der Generalstaatsanwaltschaft gesetzt (pag. 33 f.) 16. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2024 der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt wurden (pag. 36 f.) II. Formelles 17. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 18. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 19. Auf die Beschwerde vom 12. Juli 2024 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkam- mer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 20. Vorbringen der Parteien 20.1 In seiner Beschwerde vom 12. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Trennung von seinem Partner emotional stark belastet und überfordert gewesen sei, seine administrativen Aufgaben alleine zu bewältigen. Sein Partner habe ihn sechs Jahre lang in diesen Angelegenheiten unterstützt. Zudem habe er sprachliche Schwierigkeiten, die amtlichen Schreiben und Fristen korrekt zu ver- stehen und einzuhalten, was dazu geführt habe, dass er mehrfach die Frist ver- passt habe, Stellung zu nehmen oder Dokumente nachzureichen. Seinen Umzug nach B.________ habe er nicht rechtzeitig mitgeteilt, da er erst seit zwei Wochen offiziell in B.________ angemeldet sei. Die Stadt B.________ habe mehrmals zu- sätzliche Dokumente von ihm verlangt, was Umzug und Ummeldung erheblich er- 4 schwert und verzögert habe. Damit er seine Post dennoch erhalte, habe er eine Postnachsendung eingerichtet. Trotz dieser Massnahme habe es teilweise Schwie- rigkeiten gegeben, ihm die Post fristgerecht zuzustellen, sodass er nicht alle Schreiben der Strafbehörden erhalten habe. Er habe sich intensiv auf seinen neuen Job fokussiert und sei aufgrund seiner Leistungen zum Stellvertreter der Ge- schäftsführerin befördert worden. Diese Verpflichtungen hätten ihm aufgezeigt, dass er in der Lage sei, Verantwortung zu übernehmen und seine Aufgaben erfolg- reich zu erfüllen. Leider habe der Fokus auf seine berufliche Eingliederung dazu geführt, dass er seine persönlichen Pflichten vernachlässigt habe, was er zutiefst bedauere. Inzwischen habe er sich stabilisieren können und sich einen Überblick über seine persönliche Situation verschafft. Er werde von einer Vorgesetzten dabei unterstützt, Termine und Fristen einzuhalten und werde von dieser an die richtigen Behörden und Stellen verwiesen. Um den öffentlichen Interessen Rechnung zu tra- gen und die aufschiebende Wirkung nicht weiter zu beeinflussen, habe er die Bus- sen vom 16. Juli 2021 und 30. Juli 2021 einbezahlt. Vom 24. August 2020 bis 21 September 2020 habe er bereits eine Strafe in Form des EM erfolgreich abgeleis- tet. Dies sei reibungslos verlaufen und zeige, dass er durchaus in der Lage sei, entsprechende Herausforderungen zu meistern. Diese Erfahrung belege seine Zu- verlässigkeit und seine Bereitschaft, rechtliche Vorgaben zu erfüllen. Eine Inhaftie- rung bedeute, dass er seine Wohnung und Arbeitsstelle verlieren würde. Dies brin- ge ihn in eine existenzielle Notlage und stelle weder in seinem noch im öffentlichen Interesse eine sinnvolle Lösung dar. Eine derartige Massnahme zerstöre seine jüngst erreichte Stabilität und stelle ihn vor erhebliche soziale und wirtschaftliche Herausforderungen. Ebenso werde dadurch seine Fähigkeit beeinträchtigt, weiter- hin positiv zum gesellschaftlichen Leben beizutragen. Die Gewährung einer elek- tronischen Überwachung ermögliche es ihm, seine Pflichten zu erfüllen, ohne seine soziale und wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren. Durch die Unterstützung seiner Vorgesetzten habe er sich stabilisiert. Bei einem Verlust dieser Unterstüt- zung sei das Risiko einer weiteren Destabilisierung hoch (pag. 1 f.). 20.2 Die SID führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides vom 3. Juli 2024, worauf in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 verwiesen wurde, im Wesentli- chen aus, der Beschwerdeführer sei den Aufforderungen zur Einreichung von Un- terlagen bzw. seiner Obliegenheit zur Mitwirkung nicht nachgekommen. So habe er auf das Schreiben der BVD vom 10. November 2023 hin, worin er gebeten wurde, bis am 9. Februar 2024 die Lohnabrechnungen und Stundenrapporte für die Mona- te November 2023 bis Januar 2024 einzureichen, nicht reagiert. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 sei der Beschwerdeführer durch die BVD ermahnt worden. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, den BVD seine neue Adresse mitzuteilen, sei vorgenanntes Mahnschreiben retourniert worden. Am 20. Februar 2024 sei die Mahnung an die neue (mittlerweile ausfindig gemachte) Adresse verschickt und dem Beschwerdeführer erneut Frist bis am 8. März 2024 gesetzt worden, die Un- terlagen noch einzureichen. Der Beschwerdeführer habe diese Frist ungenutzt ver- streichen lassen. Mit Schreiben vom 11. April 2024 sei dem Beschwerdeführer sei- tens der mittlerweile zuständigen Behörde in B.________ in Aussicht gestellt wor- den, dass das Gesuch um Vollzug in Form des EM abgewiesen werde, unter Frist- ansetzung zur Stellungnahme. Innert Frist habe keine Stellungnahme des Be- 5 schwerdeführers verzeichnet werden können. Im Beschwerdeverfahren vor der SID habe der Beschwerdeführer zwar die Lohnblätter der Monate Dezember 2023 bis Mai 2024 eingereicht, mit seinen Ausführungen vermöge er jedoch die fehlende Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu erklären. Aufgrund des insge- samt unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers im Verfahren vor den BVD sei nicht anzunehmen, dass er der Belastung des Vollzugs in Form des EM gewachsen sei und er das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen würde. Insbesondere lasse er die Verlässlichkeit missen, welche für die Kooperati- on dieser besonderen Vollzugsform unabdingbar sei. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass er bei fehlender Mitwirkung seine Strafen im Normal- vollzug verbüssen müsse. Es sei ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich für diesen Fall Gedanken über eine geeignete Hundebetreuung zu machen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Verweigerung sei demnach, auch un- ter Berücksichtigung der aktuellen Arbeits- und Wohnsituation des Beschwerdefüh- rers, rechtens. Es bestehe zudem immer noch die Möglichkeit, die Bussen und Geldstrafen bis zum Strafantrittstermin zu bezahlen (amtliche Akten SID, pag. 24 ff.). 20.3 Ergänzend führte die SID in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2024 aus, dass die hier zu beurteilende Beschwerde keine Vorbringen enthalte, die im Entscheid der SID nicht bereits gebührend mitberücksichtigt worden seien. Das für das EM erforderliche Gesuch soll die Kooperationswilligkeit des Verurteilten sicherstellen. Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit der Vollzugsform der Halbgefan- genschaft ausgeführt, dass es zulässig sei, diese Vollzugsform davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiere und Art und Umfang ihrer Arbeits- tätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlege. Soweit die verurteilte Person nicht bereit sei, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lasse, dürfe die Zulas- sung zur Halbgefangenschaft verweigert werden. Gleiches müsse auch für das EM gelten. Dieses räume der verurteilten Person deutlich mehr Freiheiten ein als die Halbgefangenschaft, weshalb an die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin der verurteilten Person mindestens die gleichen, wenn nicht sogar höhere Anforderungen zu stellen seien. Von der verurteilten Person dürfe daher verlangt werden, dass diese die nötige Selbstdisziplin und Gewähr für die Rah- menbedingungen aufbringe (pag. 27 f.). Neuerdings mache der Beschwerdeführer geltend, er habe die Fristen aufgrund persönlicher Umstände verpasst. Ausserdem habe es Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer dies nicht be- reits im Verfahren vor der SID vorgebracht habe. Sodann erkläre es nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer zwecks Erledigung seiner «administrativen Aufgaben» keine Hilfe organisieren konnte. Aus den Akten sei zudem ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz vom 11. April 2024, mit welchem ihm die Abweisung seines Gesuchs in Aussicht gestellt worden sei, zugestellt wer- den konnte. Spätestens in jenem Zeitpunkt wären eine zeitnahe Reaktion und die Einreichung der verlangten Unterlagen zu erwarten gewesen. Insgesamt müsse die Kooperation und Selbstdisziplin des Beschwerdeführers daher als mangelhaft be- zeichnet werden, weshalb das hier zur Diskussion stehende Gesuch zu Recht ab- 6 gewiesen worden sei. Sollte sich die persönliche bzw. berufliche Situation des Be- schwerdeführers verbessert haben, sei dies zwar erfreulich, vermöge aber nichts an vorstehendem Schluss ändern. Auch aus dem Vorbringen, in der Vergangenheit bereits eine Strafe in Form des EM «abgeleistet» zu haben, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Es stehe ihm zudem offen, auch die übrigen Bussen und Geldstrafen zu bezahlen (pag. 27 f.). 21. Rechtliche Grundlagen 21.1 Gemäss Art. 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektroni- scher Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektro- nische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Er- satzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten, oder anstelle des Arbeitsex- ternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann die elektronische Überwachung nur ange- ordnet werden, wenn – kumulativ – (a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, (b) der Verurteilte über eine dauerhafte Unter- kunft verfügt, (c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäfti- gung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zu- gewiesen werden kann, (d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung leben- den erwachsenen Personen zustimmen, und (e) der Verurteilte einem für ihn aus- gearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (vgl. HUSMANN, in: StGB Annotierter Kommen- tar, N. 1 ff. zu Art. 79b StGB mit weiteren Hinweisen). 21.2 Das für das EM erforderliche Gesuch des Verurteilten soll dessen Kooperationswil- ligkeit sicherstellen (KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 79b StGB; HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 79b StGB). Im Zusammenhang mit der Vollzugsform der Halbgefan- genschaft führte das Bundesgericht aus, es sei zulässig, diese Vollzugsform davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt. Damit werde dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rech- nung getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Soweit die verurteilte Person nicht bereit ist, transparent über ihre Ar- beitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nach- vollziehen lässt, darf die Zulassung zur Halbgefangenschaft verweigert werden (KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 77b StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Gleiches muss auch für das EM gelten. Dieses räumt der verurteilten Person deutlich mehr Freiheiten ein als die Halbgefangenschaft, weshalb an die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin der verurteilten Person mindestens die gleichen – wenn nicht sogar höhere – Anforderungen, zu stellen sind. Von der verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen eines EM anstelle des Normalvollzugs beantragt, darf daher verlangt werden, dass sie die für diese privilegierte Vollzugs- form notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet (Urteil des Bundesge- richts 7B_1039/2023 vom 25. März 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 7 22. Erwägungen der Kammer 22.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer das EM mit der Begründung, er weise die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin nicht auf, weil er die von ihm mehrmals geforderten Unterlagen zur Prüfung seines Gesuchs nicht eingereicht habe und damit seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nachgekommen sei (amtliche Akten SID, pag. 24 f.). Wie bereits die Vorinstanz wird sich auch die Kammer bei ihrer Prüfung vorab auf die Frage konzentrieren, ob beim Beschwerde- führer die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin anzuneh- men ist oder nicht. 22.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass er die eingeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hat. Er erklärt dies in seiner Beschwerde mit einer Trennung von seinem langjährigen Partner, welcher ihn in administrativen Angelegenheiten jeweils unterstützt habe. Zudem habe er aus sprachlichen Grün- den die amtlichen Fristen und Schreiben nicht korrekt verstanden und daher ver- passt. Hierzu ist anzumerken, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, in welchem der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung verpasst hat. Vielmehr haben die BVD, nachdem der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2023 ein Gesuch um Strafverbüssung in der Vollzugsform des EM stellte, ihn erstmals mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 (unter Retournierung des Gesuchsformulars), sodann mit Schreiben vom 10. November 2023 und 20. Februar 2024 (Mahnung) und letztmals mit Schreiben vom 11. April 2024 um Einreichung der erforderlichen Unterlagen gebeten. Mindestens vom letzten Schreiben hat der Beschwerdeführer nachweis- lich Kenntnis genommen, wurde dieses doch durch den Beschwerdeführer am 22. April 2024 (Abholfrist durch den Beschwerdeführer verlängert) persönlich am Postschalter in Empfang genommen. Darüber hinaus meldete sich der Beschwer- deführer am 30. April 2024 telefonisch bei den BVD und teilte mit, dass er die Bus- sen bezahlen werde. Seitens BVD wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich dieses Telefonats darüber informiert, dass er in den nächsten Tagen mit der Zustel- lung des abweisenden Entscheids zu rechnen habe (amtliche Akten BVD, pag. 49). Die Mahnung vom 13. Februar 2024 konnte dem Beschwerdeführer hingegen tatsächlich nicht zugestellt werden. Grund dafür war, wie von der Vorinstanz zutref- fend ausgeführt wurde, dass es der Beschwerdeführer unterliess, seine Adressän- derung den Behörden anzuzeigen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass die Stadt B.________ mehrmals zusätzliche Dokumente einverlangt habe, was seinen Umzug und die Ummeldung erheblich erschwert habe. Belege, um dies zu bestätigen, bleibt der Beschwerdeführer jedoch bis heute schuldig. 22.3 Vorliegend zeigt bereits der chronologische Ablauf der Ereignisse auf, dass der Beschwerdeführer keineswegs jederzeit zur Verfügung stand, um mit den BVD zu- sammenzuarbeiten, die nötigen Unterlagen vorzulegen und Angaben zu machen. So versuchten die Behörden während insgesamt rund 6 Monaten erfolglos, vom Beschwerdeführer die benötigten Unterlagen zu erhalten. Dieser reagierte nicht auf Kontaktversuche, ignorierte die ihm angesetzten Fristen konsequent und reichte die geforderten Unterlagen nicht resp. nicht vollständig ein. Stattdessen «schindete er Zeit» und beschränkte sich jeweils darauf, die Abholfristen der an ihn gerichteten Schreiben zu verlängern (dies nota bene jeweils rechtzeitig) oder den Nichterhalt 8 der an ihn versandten Schreiben zu behaupten. Auch im Beschwerdeverfahren vor Obergericht setzt sich dieses Verhaltensmuster fort. So unterliess es der Be- schwerdeführer, die Verfügung vom 14. Oktober 2024 auf der Poststelle abzuho- len, weshalb diese nach Ablauf der Abholfrist an das Obergericht retourniert wurde (pag. 38 ff.). Nebst den Schwierigkeiten, den Anforderungen der BVD in zeitlicher Hinsicht nachzukommen, hat der Beschwerdeführer im Gesuchsverfahren vor den BVD wi- dersprüchliche Angaben gemacht. So stimmen die Angaben im Gesuch vom 12. Oktober resp. 10. November 2023 hinsichtlich Anstellungsgrad – gemäss Ge- suchsformular beträgt der Beschäftigungsgrad 100 %, gemäss Arbeitsvertrag hin- gegen 80 % – nicht mit den aus den Beilagen ersichtlichen Angaben überein, was der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen sein bisheriges Verhalten nicht zu relativieren, zeigen diese doch vielmehr die fehlende Selbstdis- ziplin auf. So führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, sich auf seine berufliche Eingliederung fokussiert und dabei seine persönlichen Pflichten vernachlässigt zu haben. Dies habe sich gelohnt und er sei sogar befördert wor- den, was ihm gezeigt habe, dass er Verantwortung übernehmen und seine Aufga- ben erfolgreich erfüllen könne. Die Kooperation mit den Vollzugsbehörden ist damit in der Vorstellung des Beschwerdeführers offensichtlich weniger wichtig als die Ar- beitsstelle, selbst wenn von ihm nur eine minimale Mitwirkung wie das fristgerechte Einreichen von Dokumenten verlangt wurde. Aus dem Argument des Beschwerde- führers, in der Vergangenheit bereits einmal eine Strafe mittels EM verbüsst zu ha- ben, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. So zeigt dies lediglich, dass die Kooperationsbereitschaft aus Sicht der Behörden in der Vergangenheit bestan- den hat, nicht aber, dass dies vorliegend auch der Fall sein muss. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer aufgrund des früheren Vollzugs in Form von EM entge- genhalten zu lassen zu wissen, dass ein Gesuch um Vollzug in EM mit entspre- chenden Beilagen als Beweismittel einzureichen und den Aufforderungen der BVD zeitnah nachzukommen ist. Im vorliegenden Verfahren war jedoch Gegenteiliges der Fall. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mittlerweile seine persönli- chen Angelegenheiten wieder besser organisiert hat, ist zwar erfreulich, vermag je- doch die aktenkundig fehlende Kooperationsbereitschaft nicht aufzuwiegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der Trennung von seinem Partner nicht anderweitig Hilfe geholt hat, sollte er auf diese denn tatsächlich angewiesen sein. Unter diesen Umständen kann offensichtlich nicht gesagt werden, der Beschwerde- führer habe ausreichend mit den Behörden kooperiert und transparent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben. Die fehlende Kooperationsbereitschaft und Selbst- disziplin wecken nicht zu unterdrückende Bedenken an der Fähigkeit des Be- schwerdeführers, sich den Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen, weshalb diese Vollzugsform sich als für den Beschwerdeführer ungeeig- net herausstellt. 9 22.4 Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussa- gen vorbestraft ist, habe er doch bereits vom 24. August 2020 bis 21. September 2020 eine Strafe in Form von EM verbüsst. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall sieben Urteile, datierend vom 16. Juli 2021 bis 15. Au- gust 2023, Grundlage der Ersatzfreiheitsstrafe bilden (amtliche Akten BVD, pag. 1 ff.). Damit ist fraglich, ob die elektronische Überwachung mit Blick auf Art. 79b Abs. 2 Bst. a StGB überhaupt angeordnet werden könnte. Im Ergebnis kann dies mit Blick auf die fehlende Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin jedoch of- fengelassen werden, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 22.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das EM aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin des Beschwerdeführers zurecht nicht gewährt wurde. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 23. Aufschiebende Wirkung Einer Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern die verfügende oder instruierende Behörde aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet (Art. 50 Abs. 1 JVG und Art. 53 JVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 VRPG). Mit Entscheid der SID vom 3. Juli 2024 wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde durch die Vorinstanz ausgeführt, dass bezüglich der zu vollstreckenden Urteile vom 16. Juli 2021 und 30. Juli 2021 die Vollstreckungsverjährung drohe. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der entspre- chenden Ersatzfreiheitsstrafen (vgl. amtliche Akten SID, pag. 24 ff.). In seiner Be- schwerdeschrift verlangt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung und führt aus, die entsprechenden Bussen in der Zwischen- zeit beglichen zu haben (pag. 1 f.). Mit Stellungnahme vom 9. August 2024 wurde seitens SID bestätigt, dass die entsprechenden Bussen in der Zwischenzeit bezahlt wurden. Einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stehe daher nichts entgegen (pag. 27). Wie Beschwerdeführer und Vorinstanz korrekt ausführen, fehlt es nach Bezahlung der Bussen vom 16. Juli 2021 und 30. Juli 2021 an einem wichtigen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, weshalb diese gestützt auf Art. 68 Abs. 4 VRPG wiederherzustellen ist. IV. Kosten und Entschädigung 24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1’500.00, vom unterliegenden Beschwer- deführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VR- PG). 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die durch die SID entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wieder- hergestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 15. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Der Gerichtsschreiber: Fretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11