Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'595.75 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 21. Sicherheitshaft Die Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss der Kammer vom 24. März 2025 (pag. 4124 ff.) verwiesen. 22. Beschlagnahmte Gegenstände Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. IV.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. pag. 3472) werden als Beweismittel bei den Akten belassen.