3118). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und BX.________ an Rechtsanwalt BW.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'361.15 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2.2 Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichten Honorarnoten vom 2. Juni 2024 (pag. 3441 ff.; pag. 3461 ff.) auf insgesamt CHF 90'010.20 festgesetzt (vgl. pag.