Vorliegend beantragte die Beschuldigte einen Freispruch, während die Generalstaatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes beantragte. Zumal die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren wegen Mordes verurteilt wird, gilt die Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend und die Generalstaatsanwaltschaft – trotz Abweichung zur von ihr beantragten Strafhöhe – als obsiegend, weshalb die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen sind.