123 18. Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1147 Tagen (von 2. Februar 2022 bis 24. März 2025) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).