Die Gesamtdauer von rund drei Jahren bis zur oberinstanzlichen Verhandlung ist angesichts der aufwändigen Ermittlungen und der Komplexität des Falles als Indizienprozess nicht zu beanstanden. Massgebende Unterbrüche, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigen würden, sind aus Sicht der Kammer – selbst unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit bis zur Durchführung der im April 2023 beantragten Einvernahmen sowie der Schlusseinvernahme – ebenfalls keine ersichtlich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt demnach nicht vor.