Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits aus, das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt. Zwischen der Tat und der Berufungsverhandlung seien drei Jahre vergangen, was mit Blick auf die Ermittlungen und den anspruchsvollen Indizienprozess gerechtfertigt sei (vgl. pag. 4086). Die Kammer schliesst sich den schlüssigen Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz an. Die Gesamtdauer von rund drei Jahren bis zur oberinstanzlichen Verhandlung ist angesichts der aufwändigen Ermittlungen und der Komplexität des Falles als Indizienprozess nicht zu beanstanden.