Oberinstanzlich beantragte die Verteidigung die Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Zur Begründung brachte sie vor, es werde nicht gelten gelassen, dass die Beschuldigte dies selbst verschuldet habe. Die beantragten Einvernahmen seien erst Wochen später durchgeführt worden, sonst habe es nicht Wochen, sondern Tage gedauert (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits aus, das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt.