Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (pag. 3364 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Befragungen der Zeugen sowie die Schlusseinvernahme rascher durchgeführt worden wären. Insgesamt erscheine die Dauer der Untersuchung jedoch nicht als derart stossend, dass bei einer Gesamtbetrachtung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden müsste (pag. 3575, S. 77 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich beantragte die Verteidigung die Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.