Demgegenüber wendete die Staatsanwaltschaft ein, das Verfahren sei in der Schlussphase der Untersuchung aufgrund von Beweisanträgen der Verteidigung verzögert worden, indem noch einmal ein Antrag auf Befragungen gestellt worden sei. Ein Termin für eine Schlusseinvernahme zu finden, sei nicht immer einfach. Dieser sei mit den Parteien abgesprochen worden, wobei damals noch die Privatklägerschaft im Verfahren gewesen sei. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (pag.