122 17. Beschleunigungsgebot Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Beschleunigungsgebot zutreffend dargelegt (pag. 3574 f., S. 76 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Verteidigung monierte vorinstanzlich, die Schlusseinvernahme sei am 10. Juni 2023 erst auf den 21. September 2023 angesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien noch zwei Beweisanträge offen gewesen, welche von der Verteidigung am 17. April 2023 gestellt worden seien.