Das Verhalten der Beschuldigten in Haft fällt ebenfalls neutral ins Gewicht. Die Beschuldigte hat die Tat stets bestritten, was ihr gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihr aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Auch diese Umstände sind als neutral zu werten. 16.3 Strafempfindlichkeit