Dieser Umstand führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend zu einer Strafminderung. Vielmehr hat die Beschuldigte darzutun, dass und inwiefern die Berichterstattung sie vorverurteilt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 E. 2.5.2 mit Hinweisen), wobei es nicht genügt, lediglich geltend zu machen, ihre Persönlichkeitsrechte seien während des Verfahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt worden (BGE 128 IV 97 E. 3b; MATHYS, a.a.O., Rz. 387). Vor diesem Hintergrund ist eine Strafminderung aus Sicht der Kammer nicht angezeigt. 16.2 Nachtatverhalten