121 Weiter brachte die Verteidigung während ihres Parteivortrages in einem Nebensatz vor, die Beschuldigte sei durch die Medien vorverurteilt worden, wobei sie anschliessend keine weiteren Ausführungen diesbezüglich machte (vgl. pag. 4086). Dass über einen Fall wie den vorliegenden intensiv und teils auch reisserisch berichtet wird, dürfte als notorisch gelten. Dieser Umstand führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend zu einer Strafminderung.