Nebenbei bemerkt erfolgte der Suizid der Schwester – wie bereits erwähnt – im Jahr 2017, womit dieser Umstand entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 4086) nicht zur Begründung einer schweren Kindheit herangezogen werden kann. Auch die von der Verteidigung weiter genannten Umstände, wonach die Beschuldigte in der Schule gehänselt worden sei, ihre Zugehörigkeit in der BV.________- Szene zu Hause nicht gut ankomme, sie in jungem Alter bei einem «One-Night- Stand» schwanger geworden sei und später als alleinerziehende und arbeitstätige Mutter alles «unter einen Hut bekommen» habe (vgl. pag. 4086), rechtfertigen aus Sicht der Kammer keine Reduktion der schuldangemessenen Strafe.