1339 Z. 177 ff.). Auf Frage, ob es früher in Bezug auf ihre Familie Probleme gegeben habe, wies die Beschuldigte auf den Suizid ihrer Schwester hin, wobei sie weitere Probleme verneinte (pag. 1340 Z. 187 f.). Im Ergebnis präsentiert sich die Kindheit der Beschuldigten aus Sicht der Kammer nicht dergestalt, dass sie im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung wegen Mordes strafmindernd ins Gewicht fallen würde, wobei daran zu erinnern ist, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über ________ Jahre alt war. Nebenbei bemerkt erfolgte der Suizid der Schwester – wie bereits erwähnt – im Jahr 2017, womit dieser Umstand entgegen der Verteidigung (vgl. pag.