Jugend die Strafzumessung im konkreten Fall überhaupt beeinflusst, unterliegt einem erheblichen Ermessen. Je älter die beschuldigte Person ist, desto weniger dürfte sie berücksichtigt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 385). Wie sich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten entnehmen lässt, beschrieb die Beschuldigte ihre Familienverhältnisse im Rahmen der Exploration uneinheitlich. Auf der einen Seite seien diese von den Visionen, religiösen Werten und Normen sowie dem Gemeindeleben der BU.________ (Glaubensgemeinschaft) geprägt gewesen, auf der anderen Seite sei es durch den häufig alkoholisierten Vater zu tätlichen Übergriffen gekommen (pag.