Zu denken ist an eine schwer gestörte Eltern-Kind-Beziehung, einen häufigen Wechsel der Bezugspersonen und frühere Heimaufenthalte, zumal solche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, ein späteres deliktisches Verhalten zumindest zu begünstigen. Dabei geht es darum, eine schwierige Phase in der Kindheit oder der Jugend der beschuldigten Person einzubringen, die nach weitverbreiteter Anschauung das Strafbedürfnis für eine bestimmte Deliktskategorie reduziert. Ob die schwierige Kindheit resp. Jugend die Strafzumessung im konkreten Fall überhaupt beeinflusst, unterliegt einem erheblichen Ermessen.