Entsprechend beurteilt die Kammer die subjektive Tatschwere als neutral. Weiter konnte der konkrete Ablauf der Tatausführung nicht abschliessend rekonstruiert werden, womit nicht bekannt ist, wie genau die Beschuldigte mit dem Stein auf ihre Tochter eingewirkt hat. Vor diesem Hintergrund fällt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe aus Sicht der Kammer ausser Betracht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Mordes im Ergebnis eine Strafe von achtzehn Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.