Vorliegend konnte indes nicht geklärt werden, aus welchem konkreten Grund und zu welchem konkreten Zeitpunkt die Beschuldigte den Entschluss fasste, ihre Tochter zu töten. Dass die Tat im Voraus geplant worden wäre, liess sich demnach nicht erstellen. Die möglichen Beweggründe, welche sich beweismässig nicht rechtsgenüglich nachweisen liessen, können im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden. Entsprechend beurteilt die Kammer die subjektive Tatschwere als neutral.