3572 f., S. 74 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich die Bestätigung der Verurteilung der Beschuldigten zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wobei sie von einer mindestens eine Woche vor der Tatausführung geplanten Tat ausging und überdies die Ansicht vertrat, die Beschuldigte habe ihre Tochter getötet, weil sie diese als Hindernis empfunden und sich durch deren Tod zudem Mitleid und Aufmerksamkeit erhofft habe.