119 15.3 Fazit Die Vorinstanz erachtete aufgrund des sehr schweren objektiven und subjektiven Tatverschuldens einzig eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als der Tat angemessen, wobei sie unter anderem die möglichen Beweggründe der Beschuldigten sowie der Umstand, dass die Beschuldigte ihre Tochter – gemäss vorinstanzlichem Beweisergebnis – vorgängig an den abgelegenen Tatort im Wald lockte, als straferhöhend berücksichtigte (pag. 3572 f., S. 74 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).