Eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt konnte ausgeschlossen werden (pag. 2886 f.). Die Beschuldigte hätte die Tötung ihrer Tochter dementsprechend ohne Weiteres vermeiden können, was sich indes ebenfalls neutral auswirkt. Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht.