Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände lag die von der Beschuldigten gezeigte Skrupellosigkeit deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands nötigen Mindestmass, zumal sie sich vorliegend mit verschiedenen Elementen begründen liess. Die objektive Tatschwere ist als schwer zu bezeichnen, weshalb für die objektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren veranschlagt wird. 15.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Tatbegehung ist indes tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt.