Je skrupelloser eine Tat, desto grösser die Verwerflichkeit des Handelns (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 306 vom 18. Juni 2020 E. IV.4.1). Die Beschuldigte war mit ihrer Tochter bei ihrem eine Woche zuvor gemeinsam gebauten Hüttli im Wald. Dieses Waldversteck befand sich ca. siebzehn Meter abseits des offiziellen Waldwegs, wo im Winter bei angehender Dämmerung und kaltem, windigem Wetter keine weiteren Personen anzutreffen sind. †C.________ war der Beschuldigten entsprechend ausgeliefert, hatte aber gleichzeitig keinen Grund, ihrer Mutter, welche für sie die engste Bezugsperson war, nicht absolut und uneingeschränkt zu vertrauen.