13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt festhalten (vgl. pag. 3571, S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Mit Blick auf die knappen Ausführungen der Vorinstanz zur Begründung der vorinstanzlich ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist an Folgendes zu erinnern: Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.