116 Dies mündet im Ergebnis, dass die zu beurteilende Tat aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher innerer und äusserer Umstände die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Somit ist die Beschuldigte des Mordes nach Art. 112 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung