112 StGB erfüllt. Angesichts der konkreten Umstände (Einwirkung mit einem ca. 8.1 Kilogramm schweren Stein auf den ungeschützten Kopf der ihr allein im Wald ausgelieferten, achtjährigen Tochter, wobei die Einwirkung für das Opfer angesichts des Vertrauensverhältnisses völlig unvorhergesehen erfolgte und überdies derart gewaltvoll ausgeführt wurde, dass das Opfer insbesondere ein schweres Kopf- bzw. Schädel- Hirn-Trauma, ausgedehnte, mehrfragmentäre Impressionsbrüche mit teils nach innen verschobenen und verkanteten Knochenbruchstücken sowie einen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden Scharnierbruch erlitt und letztlich verstarb,