Diese Art der Einwirkung gegen den ungeschützten Kopf der eigenen, achtjährigen Tochter zeugt von einer Brutalität und Entschlossenheit, die ihresgleichen sucht. Hinzu kommt das unmittelbar anschliessende, tatbezogene Verhalten nach der Tat, welches – mit der gebotenen Zurückhaltung – ebenfalls zu berücksichtigen ist: Nach der gewaltvollen Einwirkung mit dem Stein liess die Beschuldigte ihre Tochter im Wald liegen, deponierte den Stein sechs Meter entfernt im Dornengestrüpp und begab sich zurück in ihre Wohnung.