ob sich †C.________ – wie von der Vorinstanz als möglich erachtet (pag. 3570, S. 72 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – vorgängig im Spiel auf den Boden gelegt hatte oder bspw. mit einem vorgängigen Schlag oder Stoss zum Stürzen gebracht wurde, kommt letztlich gar keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist zunächst vielmehr, dass die Tat für †C.________ gänzlich unvorhergesehen erfolgt sein muss, weshalb sie entsprechend auch keine Abwehrverletzungen aufwies.