Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Zudem ist zu betonen, dass vorliegend jedenfalls keine Beweggründe ersichtlich sind, die die Tat verständlicher oder nachvollziehbarer erscheinen lassen würden. Vielmehr muss die Tat als völlig sinnlos bezeichnet werden. Der genaue Ablauf der Tatausführung konnte zwar nicht abschliessend rekonstruiert werden, die bekannten Eckpunkte sprechen aus Sicht der Kammer jedoch für sich. Die achtjährige †C.________ war allein mit ihrer Mutter bei ihrem gemeinsamen Hüttli im Wald, welches sie eine Woche zuvor gemeinsam gebaut und anschliessend dekoriert hatten.