Auch wenn die Beschuldigte sich im Januar 2022 in einer schwierigen Situation befand und ihre Tochter während dieser Zeit eine zusätzliche Belastung dargestellt und überdies ein Mitgrund für die unerwartete Trennung durch den Ex-Freund der Beschuldigten gewesen sein dürfte, bleibt das konkrete Tatmotiv letztlich unklar. Die Mordqualifikation kann jedoch auch bei unklarem Motiv bejaht werden, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3).