Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der Regelbeispiele umfassen und der Täter muss die besonders verwerflichen Beweggründe und Zwecke erfassen, wenn auch nicht als besonders verwerflich einschätzen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 112 StGB).