Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund: So etwa die ausserordentliche Grausamkeit (Zufügung grösserer physischer oder psychischer Schmerzen, Leiden oder Qualen, als mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind), die Heimtücke, der Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel oder auch die erhebliche Gefährdung weiterer Menschen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 112 StGB). Grundsätzlich sollen nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden.