verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Regelbeispiel einer besonderen Skrupellosigkeit kaum selbständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 112 StGB). Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund: