Nicht einfühlbar und durch eine schwere Konfliktsituation herbeigeführt ist eine Tat zudem, wenn der Täter aus Rache handelt, möglicherweise auch aus einer gewissen Hilflosigkeit und Verzweiflung (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1). Dies gilt auch, wenn die Tat nicht geplant war, sondern der Täter, der wiederum mit der Abwehrhaltung und möglicherweise neuen Kränkungen konfrontiert gewesen ist, (relativ) impulsiv und spontan handelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2014 E. 6.3). Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem