Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1). Die leichte Kränkbarkeit, episodische depressive Zustände und eine konstante Überforderungssituation aufgrund eines Kulturwechsels begründen jedoch keine derartige besondere, schwere Konfliktsituation (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.2).