112 nationsmord (Entledigung einer als lästig empfundenen Person), der fundamentalistische oder politische Beweggrund, die «Mordlust», die sexuelle Befriedigung oder auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 112 StGB). Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1).