112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen – die inneren Antriebe, die den Täter zur Tötung motivieren – zählen die Habgier (bspw. Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes resp. Diebstahls [Raubmord] oder zur Erzielung einer Belohnung [Auftragsmord]), die Rache (wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geübt wird), der extreme Egoismus resp. die extreme Geringschätzung des Lebens (Tötung dient dazu, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint), der Elimi-