Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden muss (vgl. statt vieler BGE 127 IV 10 E. 1a). Zwecks Beantwortung der Frage nach der besonderen Skrupellosigkeit hat eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu erfolgen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 112 StGB).