112 StGB setzt zunächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111 StGB voraus (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 112 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 112 StGB). Mord als qualifizierte vorsätzliche Tötung zeichnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus.